Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Abfindung für Dienstreisen im Gerichtsvollzieherdienst

(1) Die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes erhalten für Dienstreisen in Vollstreckungsangelegenheiten als Abfindung die von ihnen vereinnahmten Auslagen gemäß Nummer 711 (Wegegeld) und Nummer 712 (Reisekosten) des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Können die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamte sowie Hilfskräfte des Gerichtsvollzieherdienstes die Auslagen nach Absatz 1 nicht einziehen, werden ihnen diese sonst von den Kostenschuldnern zu erhebenden Auslagen aus der Landeskasse nur in Fällen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe und bei Aufträgen des Gerichts
1. in den Fällen der Nummer 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz in voller Höhe und
2. in den übrigen Fällen zur Hälfte
ersetzt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe von einem Gericht eines anderen Landes bewilligt oder der Auftrag von diesem erteilt wurde. Aufträge der Strafvollstreckungsbehörden und der Gerichtskassen sind nicht als Aufträge des Gerichts anzusehen.

(3) Den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern und Hilfsbeamtinnen und Hilfsbeamten sowie Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes kann auf Antrag aus der Landeskasse ein Reisekostenzuschuss in Höhe des Minderbetrages gewährt werden, wenn die im Laufe eines Quartals vereinnahmten Wegegelder und Reisekosten die tatsächlichen Aufwendungen für sämtliche notwendigen Dienstreisen und Wege im Sinne der Nummern 711 und 712 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz nicht decken.

(4) Den Hilfskräften des Gerichtsvollzieherdienstes, die von Fall zu Fall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, wird auf Antrag statt einer Entschädigung gemäß Absatz 1 eine Reisekostenvergütung nach den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Juni 2022 (GV. NRW. S. 771).