Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 46 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

 

§ 8 (Fn 4)
Zuständigkeit, Gebühren und Verfahren

(1) Zuständige Behörde für die Anerkennung als Gütestelle ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat. Durch Rechtsverordnung des Justizministeriums kann die Zuständigkeit für mehrere Oberlandesgerichtsbezirke auf die Präsidentin oder den Präsidenten eines Oberlandesgerichts konzentriert werden.

(2) Die Anträge sind schriftlich zu stellen.

(3) Für die Anerkennung als Gütestelle wird eine Gebühr in Höhe von 130 Euro erhoben. Wird der Antrag auf Anerkennung abgelehnt oder wird dieser zurückgenommen, so beträgt die Gebühr30 Euro.

(4) Änderungen in der Person des Schlichters sowie der Schlichtungsordnung sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen öffentlich bekannt zu machen. Die gemäß Absatz 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die hierfür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 476, geändert durch Artikel 70 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 7 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Gesetz vom 15.11.2005 (GV. NRW. 917), in Kraft getreten am 8. Dezember 2005; Gesetz v. 20.11.2007 (GV. NRW. S. 583), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Aufgehoben durch Artikel 2 Nummer 46 des Gesetzes vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), in Kraft getreten am 1. Januar 2011.

Fn 2

Artikel 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 6. Juni 2000.

Fn 4

§ 5 Abs. 3, § 8 Abs. 3 geändert durch Artikel 70 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 5

§ 4 Abs. 2 geändert durch Artikel 7 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 6

Überschrift Artikel 3 und Absatz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007 (GV. NRW. 583); in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 7

§ 10 zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.11.2007 (GV. NRW. 583); in Kraft getreten am 1. Januar 2008.