Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3

Kosten für die Fortbildung werden gegenseitig nicht in Rechnung gestellt. Kosten für Schäden an Flugzeugen, Geräten oder Einrichtungen der Flughäfen, die bei gemeinsamen Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere Vollübungen, entstehen, trägt der Dienstherr der verursachenden Einheit. Bund und Land verzichten hierbei auf die gegenseitige Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 624.