Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1

(1) Wer die Erste Staatsprüfung zu einem schulstufen- oder schulformbezogenen Lehramt abgelegt hat, kann durch zusätzliche Studienleistungen und eine Prüfung die Zusatzqualifikation "Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Pädagogik" erwerben.

(2) Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation dient dem Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Kenntnisse und die Fähigkeiten besitzt, die erforderlich sind, um Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Muttersprache in Deutsch als Zweitsprache und im Sinne Interkultureller Pädagogik zu unterrichten. Dies erfordert insbesondere:

- die Fähigkeit, die sprachlichen Leistungen der Schülerinnen und Schüler nicht deutscher Muttersprache auf dem Hintergrund ihrer spezifischen sprachlichen Sozialisation zu verstehen und angemessene Fördermaßnahmen durchzuführen;

- die Fähigkeit, durch andere Kulturen geprägtes Verhalten zu verstehen und in mehrsprachigen und multikulturellen Lerngruppen gemeinsames Lernen zu fördern;

- die Fähigkeit, aufgrund der Kenntnis von Ursachen und Folgen von Migration die Lebenslage von Kindern nicht deutscher Muttersprache zu verstehen;

- die Fähigkeit, die personale Entwicklung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Nationalitäten im Spannungsfeld von kulturellem Widerspruch und Integration zu verstehen und zu fördern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 678; geändert durch Artikel 81 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. November 2000.

Fn 4

§ 11 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 81 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.