Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3

(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung ist ein Studium im Umfang von etwa 40 Semesterwochenstunden in einem entsprechenden Studiengang an einer Universität gemäß § 1 Abs. 2 Hochschulgesetz (HG) erforderlich.

(2) Die Vorbereitung auf die Prüfung soll sich auf die nachfolgend genannten Bereiche und auf die ihnen zugeordneten Teilgebiete erstrecken:

Bereich

Teilgebiet

A Deutsch als Zweitsprache und Mehrsprachigkeit

1 Zweisprachigkeit und Mehrsprachigkeit in Schule, Familie und Gesellschaft

2 Didaktik des Deutschen als Zweitsprache in mehrsprachigen und multikulturell zusammengesetzten Lerngruppen unter besonderer Berücksichtigung der Fach- und Berufssprachen

3 Deutsch und Sprachen/Literaturen der Migrantinnen und Migranten im Vergleich

4 Die deutsche Sprache und ihre Varietäten:
Formen - Strukturen - Funktionen

B Interkulturelle Pädagogik

1 Erziehung und Sozialisation in interkultureller Perspektive: institutionelle Bedingungen, pädagogische Konzepte

2 Erziehung und Unterricht in mehrsprachigen und multikulturell zusammengesetzten Lerngruppen; Konzepte gruppenspezifischer und individueller Förderung

3 Interkulturelle Didaktik: Fachspezifische und fächerübergreifende Konzepte

C Migration und gesellschaftliche Partizipation

1 Soziale, wirtschaftliche, kulturelle, rechtliche und politische Folgen von Migration

2 Theorie und Geschichte von Migration, Nation und Rassismus

3 Analyse der Lebenslage von Migrantinnen und Migranten; Fragen der Partizipation und der lebensweltlichen Ausdifferenzierung

D Sprachen der Migrantinnen und Migranten

Erwerb grundlegender Fertigkeiten und Kenntnisse in einer oder zwei Sprachen der Migrantinnen und Migranten, verbunden mit der Reflexion des eigenen Spracherwerbs, der Anwendung der Kenntnisse auf Lehr- und Lernprozesse und dem Transfer kontrastiv linguistischer Erkenntnisse auf andere Sprachen. Das Studium in einer oder zwei Sprachen richtet sich nach dem Angebot der jeweiligen Hochschule.

Der Leistungsnachweis für den Bereich D wird studienbegleitend zum Abschluss eines mindestens acht Semesterwochenstunden umfassenden Sprachstudiums durch eine zweistündige Klausur und eine mündliche Prüfung von mindestens 15 Minuten Dauer erworben.

(3) Der Studienumfang je Bereich beträgt in der Regel sechs bis acht Semesterwochenstunden. Weitere acht Semesterwochenstunden sind als Wahlpflichtveranstaltungen zur Vertiefung eines Bereichs zu studieren.

(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung sind:

- je ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis aus den Bereichen A, B, C und D;

- der Nachweis der Teilnahme in mindestens je zwei Teilgebieten aus den Bereichen A, B und C.

(5) Mindestens ein Leistungsnachweis oder ein Teilnahmenachweis aus den Bereichen A, B und C soll in einer Veranstaltung mit Praxiskontakt zur Schule erworben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 678; geändert durch Artikel 81 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. November 2000.

Fn 4

§ 11 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 81 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.