Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt;

2. Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 3.

(3) Bei Wahl des Prüfungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a hat die Bewerberin oder der Bewerber im Antrag anzugeben:

1. vier Teilgebiete, aus denen die Themen für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung entnommen werden;

2. welches Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er als Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;

3. welches andere Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er für die mündliche Prüfung vorschlägt.

(4) Die für die Prüfung anzugebenden vier Teilgebiete sind den Bereichen A, B und C zu entnehmen.

(5) Bei Wahl des Prüfungsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe b hat die Bewerberin oder der Bewerber je ein Mitglied des Prüfungsamtes für den Bereich A und B oder C vorzuschlagen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 678; geändert durch Artikel 81 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. November 2000.

Fn 4

§ 11 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 81 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.