Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8

(1) Die für die Durchführung der Prüfung geltenden Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) finden entsprechend Anwendung.

(2) Die Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind. Aus den gleich zu gewichtenden Einzelbewertungen wird eine Gesamtnote unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. Es wird auf- oder abgerundet.

(3) Die Prüfung gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe b ist bestanden, wenn die Projektbearbeitung und die Fachdiskussion mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 678; geändert durch Artikel 81 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 223.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 14. November 2000.

Fn 4

§ 11 Abs. 1 Satz 2 angefügt durch Artikel 81 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.