Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

7 / 9

Artikel 7

Kosten, die durch die Bereitstellung von Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln des Bundes entstehen, tragen die betroffenen Länder zu gleichen Teilen, sofern sie im Rahmen der gemeinsamen länderübergreifenden Führungs- und Einsatzkonzeption (Artikel 2) die Anforderung einvernehmlich für erforderlich halten. Kosten, die durch den Einsatz von Einsatzkräften sowie Führungs- und Einsatzmitteln des Bundes entstehen, trägt das Land, in dem der Einsatz erfolgt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 19.