Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 8

Bestehende Vereinbarungen zwischen einzelnen Ländern über die Zusammenarbeit ihrer Polizeikräfte bleiben unberührt. Die Regelungen über einen Kostenerstattungsverzicht in diesem Abkommen gehen etwaigen Vorschriften über Kostenregelungen in den in Satz 1 genannten Vereinbarungen vor.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 19.