Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 9

(1) Das Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren vom Inkrafttreten an und verlängert sich auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht mit einer Frist von 1 Jahr zum Ende eines Jahres gekündigt wird. Die Kündigung ist allen anderen Beteiligten gegenüber schriftlich zu erklären. Die Kündigung durch ein Land läßt die Gültigkeit des Abkommens zwischen den anderen Ländern unberührt.

(2) Das Abkommen tritt am 1. Oktober 1998 in Kraft. Es ist von den beteiligten Ländern zu bestätigen. Sind bis zum Ablauf des 30. September 1998 dem Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz nicht alle von den beteiligten Ländern ausgefertigten Bestätigungsurkunden zugegangen, so tritt dieses Abkommen unter den beteiligten Ländern in Kraft, deren Urkunden bereits zugegangen sind.

(3) Für jedes beteiligte Land, dessen Bestätigungsurkunde zu dem nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt dem Hessischen Ministerium des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz nicht zugegangen ist, wird der Beitritt zu dem Abkommen mit Zugang dieser Urkunde wirksam.

Für das Land Baden-Württemberg

Der Innenminister

28.8.1998 Schäuble

Für den Freistaat Bayern

Der Staatsminister des Innern

29.9.1998 Beckstein

Für das Land Berlin

Der Senator für Inneres

20.5.1998 Schönbohm

Für das Land Brandenburg

Das Ministerium des Innern

Minister des Innern

18.2.1999 Ziel

Für die Freie und Hansestadt Bremen

Der Senator für Inneres

Borttscheller

Für den Senat der Freien

und Hansestadt Hamburg

12.4.2000 Wrocklage

Für das Land Hessen

Der Minister des Innern und für

Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz

24.6.1998 Bökel

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Für den Ministerpräsidenten des Landes

Mecklenburg-Vorpommern

Der Innenminister des Landes

Mecklenburg-Vorpommern

30.9.1999 Dr. Timm

Für das Land Niedersachsen

Für den Niedersächsischen

Ministerpräsidenten

Niedersächsisches Innenministerium

10.6.1998 Glogowski, Minister

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten

Der Minister für Inneres und Justiz

3.8.1998 Dr. Fritz Behrens

Für das Land Rheinland-Pfalz

In Vertretung des Ministerpräsidenten

Staatsminister des Innern und für Sport

29.3.1999 Zuber

Für das Saarland

Namens des Ministerpräsidenten

Minister des Innern

3.2.1999 Läpple

Freistaat Sachsen

Der Staatsminister des Innern

15.5.1998 Hardraht

Für das Land Sachsen-Anhalt

Für den Ministerpräsidenten

Des Landes Sachsen-Anhalt

Der Minister des Innern

des Landes Sachsen-Anhalt

5.10.1998 Dr. Püchel

Für das Land Schleswig-Holstein

Für die Ministerpräsidentin

Der Innenminister

Wienholtz

Für den Freistaat Thüringen

Der Thüringer Innenminister

28.4.1998 Dr. Dewes

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 19.