Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 2

(1) Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die in Nordrhein-Westfalen örtlich zuständigen Behörden des Bundesgrenzschutzes und die Polizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Behörden im Sinne des Artikels 1 sind

a) für den Bundesgrenzschutz
- das Grenzschutzpräsidium West
- die Bundesgrenzschutzämter Köln und Kleve

b) für die Polizei Nordrhein-Westfalen
- das Landeskriminalamt
- die Bezirksregierungen
- die Kreispolizeibehörden.

Teil II
Organisation, Inhalte
und Regeln der Zusammenarbei
t

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 796.