Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

(1) Die Fachhochschule Südwestfalen in Iserlohn ist errichtet.

(2) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gilt das Recht der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn als Recht der neu errichteten Fachhochschule sinngemäß fort.

(3) Die Fachbereiche und Studiengänge der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn sind Fachbereiche und Studiengänge der neuen Fachhochschule, die Studien- und Prüfungsordnungen gelten als deren Satzungen fort.

(4) Im Übrigen sind die Märkische Fachhochschule in Iserlohn und die Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn aufgelöst. Die neue Fachhochschule ist ihre Rechtsnachfolgerin.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 812.

Fn 2

Artikel IV d. Gesetzes zur Neuordnung der Fachhochschulen neu gefasst durch Artikel 49 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.