Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

(1) Die im Landesdienst stehenden Beamtinnen und Beamte, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, die bislang an der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn sowie in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn tätig waren, sind Beamtinnen und Beamte, Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter an der neuen Fachhochschule.

(2) Die in die Studiengänge der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn eingeschriebenen Studierenden, Zweithörer und Zweithörerinnen sowie Gasthörerinnen und Gasthörer sind durch die neue Fachhochschule übernommen.

(3) Die Mitglieder der Fachbereiche der Märkischen Fachhochschule in Iserlohn und in den Abteilungen Meschede und Soest der Universität-Gesamthochschule Paderborn und die diesen Fachbereichen zugeordneten Angehörigen bleiben den entsprechenden Fachbereichen der neuen Fachhochschule als Mitglieder und Angehörige zugeordnet.

(4) Die Universität-Gesamthochschule Paderborn und die Märkische Fachhochschule in Iserlohn übermitteln die für den Betrieb der neuen Fachhochschule erforderlichen personenbezogenen und sonstigen Daten an diese Fachhochschule.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 812.

Fn 2

Artikel IV d. Gesetzes zur Neuordnung der Fachhochschulen neu gefasst durch Artikel 49 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005.