Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

5 / 7

§ 5

Ein Kostenausgleich findet nicht statt. Die von der Polizei erhobenen Verwarnungsgelder fließen der Kasse des Landes zu, dessen Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte die Verwarnung erteilt haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 89.