Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 5
Beurteilungsmerkmale

(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind jeweils anhand folgender Hauptmerkmale zu bewerten:

1. Sach- und Fachqualifikation,

2. Persönliche Qualifikation,

3. Soziale Qualifikation sowie

4. Führungs- und Leitungsqualifikation.

(2) Zur weiteren Konkretisierung werden den Hauptmerkmalen in der Verwaltungsvorschrift nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Untermerkmale zugeordnet. Bei der dienstlichen Beurteilung von

1. Präsidentinnen und Präsidenten sowie deren Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten,

2. Direktorinnen und Direktoren sowie deren ständigen Vertreterinnen und ständigen Vertreter,

3. Leiterinnen und Leitern der Generalstaatsanwaltschaften und der Staatsanwaltschaften sowie deren Vertreterinnen und Vertretern sowie

4. Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitenden Oberstaatsanwälten als Leiterinnen oder Leitern einer Abteilung bei einer Generalstaatsanwaltschaft sowie Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälten als Leiterinnen oder Leitern einer Hauptabteilung bei einer Staatsanwaltschaft

werden dem Hauptmerkmal Führungs- und Leitungsqualifikation gesonderte Untermerkmale zugeordnet, die den besonderen Anforderungen dieser Ämter Rechnung tragen.

(3) Den Untermerkmalen sollen Ausformungen mit beispielhaftem und erläuterndem Charakter hinzugefügt werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 1104).