Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

 

§ 2 (Fn 5)
Nachweispflicht

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat für den Neubau und die Änderung aller in den Geltungsbereich der EnEV fallenden Gebäude eine staatlich anerkannte Sachverständige oder einen staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz nach der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung (SV-VO) zu beauftragen, die oder der die Nachweise des baulichen und energetischen Wärmeschutzes aufstellt oder prüft und bescheinigt, dass die Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllt sind, wenn sie oder er nicht beabsichtigt, eine Prüfung dieser Nachweise durch die untere Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. § 63 Absatz 4 und § 68 Absatz 2 BauO NRW 2018 gelten entsprechend. Die Nachweise sind:

1. die Einhaltung der Anforderungen nach §§ 3 oder 4 EnEV unter Berücksichtigung des klimabedingten Wärme- und Feuchteschutzes,

2. die Dokumentation der Ergebnisse nach §§ 16 und 17 EnEV in einem Energieausweis nach den in den Anlagen 6, 7 und 8 EnEV aufgeführten Mustern für Wohngebäude und Nichtwohngebäude.

Werden die Nachweise von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellt, ist eine Prüfung durch Dritte nicht erforderlich. Werden sie von anderen Personen aufgestellt, sind sie von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen zu prüfen, mit Ausnahme der Fälle gemäß Satz 2. Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn kann die Prüfung nach Maßgabe des § 68 Absatz 1 Satz 5 BauO NRW 2018 von der unteren Bauaufsichtsbehörde erfolgen.

Die in Satz 3 genannten Nachweise sind von der Aufstellerin oder dem Aufsteller zu unterschreiben. Im Falle einer erforderlichen Prüfung ist die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift und Stempel der Prüfinstanz zu bestätigen.

(2) Während der Bauausführung hat sich die oder der nach Absatz 1 Satz 4 und 5 zuständige staatlich anerkannte Sachverständige durch stichprobenhafte Kontrollen davon zu überzeugen, dass die baulichen Anlagen und deren energietechnische Ausrüstungen entsprechend den Nachweisen nach Absatz 1 Satz 3 errichtet werden; sie oder er hat nach Fertigstellung des Bauvorhabens hierüber eine Bescheinigung nach dem als Anlage 1 aufgeführten Muster auszustellen.

(3) Nach Abschluss der Arbeiten der Errichtung, des Ersatzes, der Erweiterung oder der Umrüstung von Anlagen nach Abschnitt 4 EnEV hat das Fachunternehmen eine Unternehmererklärung im Sinne des § 26a Absatz 1 EnEV in der Form des als Anlage 2 zu dieser Verordnung bekannt gemachten Musters abzugeben.

(4) Die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 sind für genehmigungspflichtige Gebäude spätestens mit der Anzeige des Baubeginns der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Die Bescheinigung nach Absatz 2 und die Unternehmererklärung nach Absatz 3 sind für genehmigungspflichtige Vorhaben der unteren Bauaufsichtsbehörde spätestens mit der Anzeige der abschließenden Fertigstellung (§ 84 BauO NRW 2018) vorzulegen.

(5) Bei Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung keiner Baugenehmigung unterliegen, sind die Nachweise nach Absatz 1 Satz 3 und die Unternehmererklärung nach Absatz 3 der Bauherrin oder dem Bauherrn zuzuleiten und von ihr oder ihm aufzubewahren. Die Nachweise und Unternehmererklärungen sind der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(6) Bei Maßnahmen nach §§ 8, 9 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 und nach § 10 Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 5 EnEV hat sich die Bauherrin oder der Bauherr von dem ausführenden Fachunternehmen eine Unternehmererklärung im Sinne des § 26a Absatz 1 EnEV in der Form des als Anlage 3 zu dieser Verordnung bekannt gemachten Musters aushändigen zu lassen. Die Unternehmererklärung ist auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

(Fn 6)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 210, ber. S. 367; geändert durch Artikel 101 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 10. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 15), in Kraft getreten am 9. Januar 2008; VO vom 26. November 2009 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 5. Dezember 2009; VO vom 14. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012; Verordnung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 246), in Kraft getreten am 28. Mai 2016; Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 581), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.
Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 782), in Kraft getreten am 2. Juli 2021.

Fn 2

SGV. NRW. 75

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 27. Juni 2002

Fn 4

§ 7 neu gefasst durch Artikel 101 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch VO v. 10. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 15), in Kraft getreten am 9. Januar 2008; umbenannt in § 6 (neu) sowie geändert durch VO vom 14. November 2012 (GV. NRW. S. 553), in Kraft getreten am 1. Dezember 2012.

Fn 5

§ 2 (Absatz 1 und 4) zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 581), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 6

§ 3 neu gefasst durch VO v. 10. Dezember 2007 (GV. NRW. 2008 S. 15), in Kraft getreten am 9. Januar 2008; § 3 (alt) aufgehoben durch VO vom 26. November 2009 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 5. Dezember 2009.

Fn 7

§ 4 (alt) umbenannt in § 3 (neu), § 5 (alt) umbenannt in § 4 (neu) und § 6 (alt) umbenannt in § 5 (neu) sowie jeweils geändert durch VO vom 26. November 2009 (GV. NRW. S. 633), in Kraft getreten am 5. Dezember 2009.

Fn 8

§ 1 Absatz 2 zuletzt geändert sowie Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 10. Mai 2016 (GV. NRW. S. 246), in Kraft getreten am 28. Mai 2016; Absatz 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 581), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.

Fn 9

§ 3 (Absatz 1 und 2) und § 5 zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Oktober 2018 (GV. NRW. S. 581), in Kraft getreten am 1. Januar 2019.