Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 1 / 3

§ 1
Gebührenhöhe

(1) Die Gebühr nach § 9 StKFG beträgt 650 € pro Semester. Eingeschriebene Teilzeitstudierende zahlen entsprechend reduzierte Gebühren.

(2) Die allgemeine Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 1 StKFG beträgt 75 € pro Semester.

(3) Die Höhe der besonderen Gasthörergebühr nach § 10 Abs. 2 StKFG ergibt sich aus der Summe der für das jeweilige Weiterbildungsangebot voraussichtlich erforderlichen Kosten, geteilt durch die voraussichtliche Zahl der Teilnehmer. Bei der Ermittlung der Kosten sind die Grundsätze zur Kosten- und Leistungsrechnung in den Hochschulen zugrunde zu legen. Die besondere Gasthörergebühr ist von der Hochschule für jedes Weiterbildungsangebot gesondert festzusetzen; sie beträgt mindestens 75 € pro Semester.

(4) Die Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren nach § 11 StKFG betragen jeweils 25 €.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten am 1. Februar 2003.