Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 12.7.2025

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§ 4 (Fn 5)
Monatliche pauschalierte Landeszuweisung

(1) Für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 stellt das Land den Gemeinden monatlich für jede Person im Sinne des § 2 eine Kostenpauschale zur Verfügung. Ausgenommen hiervon sind

1. Personen im Sinne des § 2, die aufgrund von Einkommen oder Vermögen im Sinne des § 7 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben,

2. Personen, die unter Anrechnung auf die Zuweisungsquote in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes untergebracht sind, und

3. Personen, die vorbehaltlich der individuellen Anspruchsvoraussetzungen Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 – (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweiligen Fassung oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023) in der jeweiligen Fassung an Stelle von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen können.

(2) Die Höhe der monatlichen Kostenpauschale nach Absatz 1 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 pro Person

1. in einer kreisangehörigen Gemeinde auf 1 013 Euro und

2. in einer kreisfreien Stadt auf 1 303 Euro

festgesetzt, sofern die Person dort rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) hat. Von der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung ist ein angemessener Betrag für die soziale Betreuung zu verwenden.

(2a) Sollte die in Absatz 2 geregelte rückwirkende Erhöhung der monatlichen Kostenpauschale für das Jahr 2024 rechnerisch zu einem Mehrbetrag von weniger als 70,5 Millionen Euro führen, wird die Differenz zwischen dem errechneten Mehrbetrag und der Summe von 70,5 Millionen Euro zusätzlich zu den erhöhten Pauschalen als einmalige Landesleistung an die Kommunen ausgezahlt. Die Verteilung an die Kommunen erfolgt entsprechend dem Bestand von Personen, die im Meldemonat September 2024 für die monatliche Kostenpauschale zu berücksichtigen sind.

(3) Die Gemeinden melden an die für sie zuständige Bezirksregierung die Personen im Sinne des § 2 bis zum 10. Tag des Monats, der auf den Monat folgt, für den eine Meldung abzugeben ist. Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind nicht zu melden.

(4) Die Auszahlung der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung erfolgt grundsätzlich in dem Monat, welcher auf den Monat folgt, für den eine Gemeinde eine Meldung für Personen im Sinne des § 2 form- und fristgerecht bei der für sie zuständigen Bezirksregierung eingereicht hat. Wird die Frist nach Absatz 3 Satz 1 nicht eingehalten, erfolgt die Auszahlung der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung mit der Abrechnung der nächsten fristgerechten Meldung der Personen im Sinne des § 2.

(5) Die Zahlungsverpflichtung des Landes für die monatliche pauschalierte Landeszuweisung endet

1. für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummern 1 und 1a

a) in dem Monat, in dem sie als Asylberechtigte anerkannt wurden, beziehungsweise in dem Monat, in dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes erfolgt ist, oder

b) mit Ablauf des Monats, in dem die vollziehbare Ausreisepflicht eintritt,

2. für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 2 spätestens nach drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung; tritt vor diesem Zeitpunkt eine Änderung in dem aufenthaltsrechtlichen Status der ausländischen Person ein, endet die Zahlungsverpflichtung nach Absatz 1 in dem Monat der Statusänderung,

3. für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 3 spätestens nach drei Jahren seit der erstmaligen Anordnung; im Übrigen gilt Nummer 2 Halbsatz 2 entsprechend,

4. für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummer 4 spätestens nach zwei Jahren seit der erstmaligen Zuweisung in eine Gemeinde. Im Übrigen gilt Nummer 2 Halbsatz 2 entsprechend.

(6) Für Personen, die nach dem 31. Dezember 2020 vollziehbar ausreisepflichtig werden, gewährt das Land pro Person eine einmalige Pauschale in Höhe von 12 000 Euro. Dies gilt auch für die in § 2 Nummer 1a genannten Personen. Voraussetzung ist, dass die Personen

1. bis zum Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht die Voraussetzungen für die monatliche Pauschale nach Absatz 1 erfüllten oder

2. erst nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht aus einer Aufnahmeeinrichtung des Landes heraus einer Gemeinde zugewiesen wurden und nicht nach Absatz 1 Satz 2 ausgeschlossen sind.

Soweit für Monate des Jahres 2021 bereits Pauschalen für vollziehbar Ausreisepflichtige gezahlt wurden, sind diese zu verrechnen. Für jede Person kann nur einmal die Pauschale in Höhe von 12 000 Euro gewährt werden.

(7) Maßgeblich für die Prüfung der Voraussetzungen für die Auszahlung der Pauschalen nach den Absätzen 1 bis 6 ist insbesondere der Abgleich mit den für die jeweilige Person im Ausländerzentralregister für den Meldemonat gespeicherten Daten einschließlich nachträglich erfolgter Eintragungen.

(8) Das für Flüchtlinge zuständige Ministerium kann das Auszahlungsverfahren, insbesondere die Form der Meldung, die Fristen für die Meldungen sowie den Umgang mit Fehlermeldungen durch allgemeine Weisung regeln. Die Gemeinden sind verpflichtet, Änderungen im Ausländerzentralregister auch für die Vergangenheit nachzuverfolgen und, wenn die Voraussetzungen für bereits ausgezahlte Pauschalen nicht vorliegen, im Rahmen des Meldeverfahrens unaufgefordert eine Korrekturmeldung abzugeben. Die Verpflichtungen zur Nachverfolgung und zur Abgabe von Korrekturmeldungen enden mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf den Monat folgt, für den die Meldung abgegeben wurde.

(9) Soweit die Auszahlung einer pauschalierten monatlichen Landeszuweisung ohne Rechtsgrund erfolgte oder der Rechtsgrund nachträglich wegfällt, hat die Gemeinde dem Land die Zahlung zu erstatten. Beruht die Zahlung auf einer rechtswidrigen Bewilligung, hat die zuständige Bezirksregierung die Bewilligung aufzuheben und die Zahlung zurückzufordern. Rückforderungsansprüche verjähren mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf den Monat folgt, für den die Meldung abgegeben wurde, es sei denn, dass sie von der jeweiligen Bezirksregierung vorher geltend gemacht wurden. Die Vorschriften über die Jahresfrist gemäß § 48 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung finden keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2003 (GV. NRW. S. 93); geändert durch Art. I des Gesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; Gesetz vom 15.12.2005 (GV. NRW. S. 952), in Kraft getreten am 1. Januar 2006; Artikel 2 des Gesetzes vom 7.3.2006 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 16. März 2006; Artikel 1 des Gesetzes vom 21.11.2006 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 5 des Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631), in Kraft getreten am 1. Januar 2007; Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Gesetz vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 922), in Kraft getreten am 24. Dezember 2014; Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; Gesetz vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 262), in Kraft getreten am 4. Juni 2016; Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016 (Artikel 1), am 1. Juli 2017 (Artikel 2) und am 1. Januar 2018 (Artikel 3); Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021; Gesetz vom 31. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1182), in Kraft getreten am 18. November 2023; Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1196), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024.

Fn 2

§ 5: geändert durch Art. I des Gesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 48); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 3

§ 8 (alt) aufgehoben und § 9 umbenannt in § 8 (neu) und zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724), in Kraft getreten am 1. Januar 2014.

Fn 4

§ 4a und § 9 eingefügt durch Art. I des Gesetzes v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 48); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005; § 4a zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 5

§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1196), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024.

Fn 6

§ 4b (alt) aufgehoben und § 4c wird zu § 4b und geändert durch Gesetz vom 1. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 8. Oktober 2015; zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1196), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024.

Fn 7

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 8

§ 2 und § 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1196), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024.

Fn 9

§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 10

§ 5a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November 2021 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 13. November 2021.