Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 9.12.2025
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§ 1 (Fn 2)
Anwendungsbereich, Rechtsverordnung
(1) Weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufskollegs mit vollzeitschulischen Bildungsgängen, die nicht zu einem Berufsabschluss führen oder diesen voraussetzen, übermitteln direkt an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit oder über die jeweilige Bezirksregierung an die Bundesagentur für Arbeit personenbezogene Daten der nach Absatz 2 identifizierten Schülerinnen und Schüler, die voraussichtlich bei Beendigung der Schule keine konkrete berufliche Anschlussperspektive im Sinne des § 31a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 BGBl. I S. 594), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, haben. Zweck der Datenübermittlung ist die Kontaktaufnahme und Übersendung einer Information über Angebote der Berufsberatung und Berufsorientierung. Nähere Einzelheiten zum Verfahren der Übermittlung regelt das für den Schulbereich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Arbeit zuständigen Ministerium per Erlass.
(2) Die Schulen identifizieren zur Vorbereitung der Übermittlung nach Absatz 1 Schülerinnen und Schüler, die die Schule ohne konkrete Anschlussperspektive verlassen werden; die Schülerinnen und Schüler sind insoweit zur Auskunft verpflichtet. Von der Identifizierung ausgenommen sind solche Schülerinnen und Schüler, die eine Zulassung zur Abiturprüfung erlangt haben. Diese Datenerhebung erfolgt bis zu vier Wochen vor den Sommerferien eines jeden Schuljahres, beginnend ab der Jahrgangsstufe 8.
(3) Personenbezogene Daten im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. der Vor- und Familienname,
2. das Geburtsdatum,
3. das Geschlecht,
4. die Wohnanschrift,
5. die voraussichtlich beendete Schulform und
6. der voraussichtlich erreichte Abschluss.
(4) Die personenbezogenen Daten der Schülerinnen und Schüler
sind spätestens bis vier Wochen zum Ende eines Schuljahres je nach
Übermittlungsweg entweder an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit oder
über die Bezirksregierung an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.
(5) Das für Arbeit zuständige Ministerium kann die von der
Agentur für Arbeit gemäß § 31a Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu
übermittelnden Daten zentral für die nach Landesrecht bestimmten Stellen des
Landes entgegennehmen.
Soweit erforderlich, dürfen die nach § 31a Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Datensätze mit den nach § 31a Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Datensätzen abgeglichen werden. Das für Arbeit zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Sätzen 1 und 2 zu regeln.
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In Kraft getreten am 26. Oktober 2023 (GV. NRW. S. 1147); geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 18. Juli 2025. |
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§ 1 Überschrift neu gefasst, Absatz 1, 2 und 4 geändert sowie Absatz 5 angefügt durch Gesetz vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 648), in Kraft getreten am 18. Juli 2025. |
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