Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5 (Fn 7)
Grundsätze für eine
angemessene Vergütung oder Erstattung

(1) Die Höhe der Vergütung für kommunikationsunterstützende Personen richtet sich nach dem Honorar für Simultandolmetscher gemäß dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Es erhalten

1. Personen zur Kommunikationsunterstützung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld eine Vergütung in voller Höhe des Honorars für Simultandolmetscher;

2. Personen zur Kommunikationsunterstützung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e mit nachgewiesener abgeschlossener Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld 75 Prozent der Vergütung nach Absatz 1;

3. Personen zur Kommunikationsunterstützung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben a bis f ohne nachgewiesene abgeschlossene Berufsausbildung für das ausgeübte Tätigkeitsfeld eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 Prozent der Vergütung nach Absatz 1.

Die Träger öffentlicher Belange können abweichende Rahmenvereinbarungen hinsichtlich der Vergütung treffen.

(3) Fahrtkosten und Wegstreckenentschädigung werden in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 1. Juli 1974 (GV. NRW. S. 214), in der jeweils geltenden Fassung, erstattet.

(4) Wird ein Einsatztermin nicht rechtzeitig abgesagt und ist die Absage nicht durch einen in der Person zur Kommunikationsunterstützung liegenden Grund veranlasst, so wird zur Abgeltung aller in Betracht kommenden Kosten auf Antrag pauschal ein Betrag erstattet, der dem Honorar für eine volle Stunde nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entspricht. Für Personen nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird der Pauschalbetrag entsprechend Absatz 2 anteilig berechnet. Die Aufhebung eines Termins erfolgt nicht rechtzeitig, wenn dies der Person zur Kommunikationsunterstützung am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.

(5) Die Träger öffentlicher Belange vergüten die Leistungen unmittelbar denjenigen, die sie erbracht haben. Stellen die Berechtigten die kommunikationsunterstützende Person selbst bereit, tragen die Träger die Kosten nach § 5, soweit sie nach Maßgabe des § 2 Absatz 1 erforderlich sind. In diesem Fall dürfen die Berechtigten nicht auf eine Erstattung verwiesen werden, es sei denn, sie wünschen dies oder es liegt ein besonderer Grund vor.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 336, in Kraft getreten am 1. Juli 2004; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 201.

Fn 3

Überschrift geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 4

§§ 1 und 4 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 5

§ 2 Absatz 1 und 2 neu gefasst, Absatz 3 und 4 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 6

§ 3 Überschrift und Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 7

§ 5 Absatz 1 und 2 neu gefasst, Absatz 4 Satz 1 geändert, Satz 2 eingefügt, Satz 3 geändert, Absatz 5 bis 7 aufgehoben, Absatz 8 umbenannt in Absatz 5 und neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 8

§ 6 aufgehoben und § 7 umbenannt in § 6 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.