Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2000 09:50:12.

 

§ 8
Landschaftsbehörden

(1) Oberste Landschaftsbehörde ist das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft. Höhere Landschaftsbehörden sind die Bezirksregierungen. Untere Landschaftsbehörden sind die Kreise und kreisfreien Städte.

(2) Die Landschaftsbehörden sind Sonderordnungsbehörden.

(3) Die Kreise und kreisfreien Städte nehmen auch die Aufgaben der unteren Landschaftsbehörde, die nicht Aufgaben der Gefahrenabwehr sind, als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der unteren Landschaftsbehörden unterrichten. Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben der unteren Landschaftsbehörde zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden

1. allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,

2. besondere Weisungen erteilen, wenn das Verhalten der unteren Landschaftsbehörde zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung nicht geeignet erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sind.

Weisungen zur Erledigung einer bestimmten Aufgabe im Einzelfall führt der Hauptverwaltungsbeamte als staatliche Verwaltungsbehörde durch, sofern die Aufsichtsbehörde dies in der Weisung festlegt. Dies gilt auch für solche Weisungen, deren Geheimhaltung im Interesse der Staatssicherheit erforderlich ist. Das Weisungsrecht der Aufsichtsbehörden erstreckt sich nicht auf den Erlaß ordnungsbehördlicher Verordnungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 710, geändert durch Art. 3 d. Gesetzes zur Änderung d. Landesforstgesetzes, d. Gemeinschaftswaldgesetzes u. d. Landschaftsgesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382), Artikel 5 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), 9. 5. 2000 (GV. NRW. S. 487).

487).

Fn 2

SGV. NW. 2129.

Fn 3

SGV. NW. 214.

Fn 4

§ 11 Abs. 3 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 5

§ 14 Abs. 1 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 6

SGV. NW. 2060.

Fn 7

SGV. NW. 791.

Fn 8

§ 76 eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 9

§§ 2 und 18 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); in Kraft getreten am 30. Mai 2000.

Fn 10

§§ 4, 5, 6, 7, 9, 15, 15a, 16, 26, 36, 42a, 61, 70 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 11

§§ 3a, 12, 12a, 12b, 48a, 48b, 48c, 48d, 48e eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 13

§ 42 aufgehoben durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.