Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2000 09:50:12.

 

§ 27c
Öffentliche Auslegung

(1) Der Entwurf des Landschaftsplans ist auf die Dauer eines Monats beim Träger der Landschaftsplanung öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können. Die nach § 27 a Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als hundert Personen Bedenken und Anregungen mit im wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung dadurch ersetzt werden, daß diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekanntzumachen. Bei der Vorlage des Landschaftsplans nach § 28 sind die nicht berücksichtigten Bedenken und Anregungen mit einer Stellungnahme des Trägers der Landschaftsplanung beizufügen.

(2) Wird der Entwurf des Landschaftsplans nach der Auslegung geändert oder ergänzt, ist er erneut nach Absatz 1 auszulegen; bei der erneuten Auslegung kann bestimmt werden, daß Bedenken und Anregungen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen vorgebracht werden können. Werden durch die Änderung oder Ergänzung die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann von einer erneuten öffentlichen Auslegung abgesehen werden; Absatz 1 Sätze 4 und 6 und § 29 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 710, geändert durch Art. 3 d. Gesetzes zur Änderung d. Landesforstgesetzes, d. Gemeinschaftswaldgesetzes u. d. Landschaftsgesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382), Artikel 5 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), 9. 5. 2000 (GV. NRW. S. 487).

487).

Fn 2

SGV. NW. 2129.

Fn 3

SGV. NW. 214.

Fn 4

§ 11 Abs. 3 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 5

§ 14 Abs. 1 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 6

SGV. NW. 2060.

Fn 7

SGV. NW. 791.

Fn 8

§ 76 eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 9

§§ 2 und 18 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); in Kraft getreten am 30. Mai 2000.

Fn 10

§§ 4, 5, 6, 7, 9, 15, 15a, 16, 26, 36, 42a, 61, 70 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 11

§§ 3a, 12, 12a, 12b, 48a, 48b, 48c, 48d, 48e eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 13

§ 42 aufgehoben durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.