Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2000 09:50:12.

 

§ 29
Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung
des Landschaftsplans

(1) Die Vorschriften über die Aufstellung des Landschaftsplans gelten auch für seine Änderung, Aufhebung und Neuaufstellung.

(2) Werden durch Änderungen eines Landschaftsplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, bedarf es der Verfahren nach §§ 27a bis 27c sowie der Genehmigung nach § 28 nicht; § 27 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung (vereinfachte Änderung). Den Eigentümern der von den Änderungen betroffenen Grundstücke und den von den Änderungen berührten Trägern öffentlicher Belange ist Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben. Widersprechen die Beteiligten innerhalb der Frist den Änderungen, bedarf der Landschaftsplan der Genehmigung nach § 28. Die Stellungnahmen der Beteiligten sind als Bedenken und Anregungen nach § 27c Abs. 1 Satz 4 und 6 zu behandeln.

(3) Enthält ein Landschaftsplan Darstellungen oder Festsetzungen mit Befristung in Bereichen eines Flächennutzungsplans, für die dieser eine bauliche Nutzung vorsieht, tritt der Landschaftsplan für diese Bereiche außer Kraft, sobald ein Bebauungsplan, eine Satzung nach § 7 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch in Kraft tritt. Entsprechendes gilt für das Außerkrafttreten von Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch und für Bereiche, in denen die Gemeinde durch Satzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegt.

(4) Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplans treten mit dessen Rechtsverbindlichkeit widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat. Entsprechendes gilt für Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 Baugesetzbuch und § 4 Abs. 2a des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch.

(5) Ein Landschaftsplan muß geändert oder neu aufgestellt werden, wenn sich die ihm zugrunde liegenden Ziele oder Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung geändert haben. In diesem Fall kann die Landesregierung eine entsprechende Änderung verlangen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 710, geändert durch Art. 3 d. Gesetzes zur Änderung d. Landesforstgesetzes, d. Gemeinschaftswaldgesetzes u. d. Landschaftsgesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382), Artikel 5 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), 9. 5. 2000 (GV. NRW. S. 487).

487).

Fn 2

SGV. NW. 2129.

Fn 3

SGV. NW. 214.

Fn 4

§ 11 Abs. 3 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 5

§ 14 Abs. 1 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 6

SGV. NW. 2060.

Fn 7

SGV. NW. 791.

Fn 8

§ 76 eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 9

§§ 2 und 18 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); in Kraft getreten am 30. Mai 2000.

Fn 10

§§ 4, 5, 6, 7, 9, 15, 15a, 16, 26, 36, 42a, 61, 70 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 11

§§ 3a, 12, 12a, 12b, 48a, 48b, 48c, 48d, 48e eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 13

§ 42 aufgehoben durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.