Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2000 09:50:12.

 

§ 30
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften,
Mängel der Abwägung, Behebung von Fehlern

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes ist für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur beachtlich, wenn

1. die Vorschriften über die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und die öffentliche Auslegung nach § 27a, § 27c oder § 29 Abs. 2 Satz 2 verletzt worden sind; unbeachtlich ist dagegen, wenn bei Anwendung der Vorschriften einzelne berührte Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt oder bei Anwendung des § 27c Abs. 2 Satz 2 oder des § 29 Abs. 2 Satz 1 die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;

2. ein Beschluß des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefaßt, eine Genehmigung nicht erteilt oder die Erteilung der Genehmigung nicht ortsüblich bekanntgemacht worden ist.

(2) Mängel im Abwägungsvorgang sind für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind. Für das Abwägungsergebnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Landschaftsplan maßgebend.

(3) Unbeachtlich für die Rechtswirksamkeit des Landschaftsplans sind

1. eine Verletzung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und

2. Mängel des Abwägungsergebnisses gemäß Absatz 2,

wenn sie nicht in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2 innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Landschaftsplans schriftlich gegenüber dem Träger der Landschaftsplanung geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

(4) In der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung des Landschaftsplans ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und von Mängeln des Abwägungsergebnisses sowie auf die Rechtsfolgen (Absatz 3) hinzuweisen.

(5) Der Träger der Landschaftsplanung kann einen Fehler, der sich aus der Verletzung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften ergibt, oder einen sonstigen Verfahrens- oder Formfehler beheben; dabei kann der Träger der Landschaftsplanung den Landschaftsplan durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens in Kraft setzen. Der Landschaftsplan kann auch mit Rückwirkung erneut in Kraft gesetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 710, geändert durch Art. 3 d. Gesetzes zur Änderung d. Landesforstgesetzes, d. Gemeinschaftswaldgesetzes u. d. Landschaftsgesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382), Artikel 5 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), 9. 5. 2000 (GV. NRW. S. 487).

487).

Fn 2

SGV. NW. 2129.

Fn 3

SGV. NW. 214.

Fn 4

§ 11 Abs. 3 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 5

§ 14 Abs. 1 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 6

SGV. NW. 2060.

Fn 7

SGV. NW. 791.

Fn 8

§ 76 eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 9

§§ 2 und 18 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); in Kraft getreten am 30. Mai 2000.

Fn 10

§§ 4, 5, 6, 7, 9, 15, 15a, 16, 26, 36, 42a, 61, 70 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 11

§§ 3a, 12, 12a, 12b, 48a, 48b, 48c, 48d, 48e eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 13

§ 42 aufgehoben durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.