Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2000 09:50:12.

 

§ 42a (Fn 10)
Schutzmaßnahmen

(1) Liegt ein Landschaftsplan nicht vor, so kann die höhere Landschaftsbehörde unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnung Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausweisen. Die §§ 19 bis 23 gelten entsprechend. Bei der Ausweisung der Schutzgebiete und -objekte sind die Darstellungen der Flächennutzungspläne in dem Umfang zu beachten, wie sie den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechen. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich die ordnungsbehördliche Verordnung unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken. Dies gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Baugesetzbuches. Die Ausweisungen treten außer Kraft, sobald ein Landschaftsplan in Kraft tritt. Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 stehen der Genehmigung eines Flächennutzungsplanes, der mit seinen Darstellungen den Geboten oder Verboten der Schutzausweisungen widerspricht, nicht entgegen, wenn die höhere Landschaftsbehörde in dem Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplanes erklärt, die Verordnung für die Bereiche mit widersprechenden Darstellungen vor Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes aufzuheben. Vor der Entscheidung über die Aufhebungserklärung sind die nach § 29 BNatSchG anerkannten Verbände zu beteiligen.

(2) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne kann die untere Landschaftsbehörde in entsprechender Anwendung der §§ 19, 20, 22 und 23 Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile durch ordnungsbehördliche Verordnung ausweisen, soweit dies nicht nach Absatz 1 möglich ist. Erläßt die höhere Landschaftsbehörde eine Sicherstellungsanordnung nach § 42e, so kann sie der unteren Landschaftsbehörde eine angemessene Frist zum Erlaß der Verordnung setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist die höhere Landschaftsbehörde für den Erlaß der Verordnung zuständig.

(3) Für Inhalt und Wirkung der Schutzausweisungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 entsprechend. Verordnungen über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete können auch Regelungen für Brachflächen im Sinne von § 24 Abs. 1 enthalten.

(4) Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes kann gegen ordnungsbehördliche Verordnungen über Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder

b) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Landschaftsbehörde, die die Verordnung erlassen hat, vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bei der Verkündung der ordnungsbehördlichen Verordnung ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 710, geändert durch Art. 3 d. Gesetzes zur Änderung d. Landesforstgesetzes, d. Gemeinschaftswaldgesetzes u. d. Landschaftsgesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382), Artikel 5 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), 9. 5. 2000 (GV. NRW. S. 487).

487).

Fn 2

SGV. NW. 2129.

Fn 3

SGV. NW. 214.

Fn 4

§ 11 Abs. 3 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 5

§ 14 Abs. 1 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 6

SGV. NW. 2060.

Fn 7

SGV. NW. 791.

Fn 8

§ 76 eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 9

§§ 2 und 18 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); in Kraft getreten am 30. Mai 2000.

Fn 10

§§ 4, 5, 6, 7, 9, 15, 15a, 16, 26, 36, 42a, 61, 70 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 11

§§ 3a, 12, 12a, 12b, 48a, 48b, 48c, 48d, 48e eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 13

§ 42 aufgehoben durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.