Historische SGV. NRW.

86 / 105

Aufgehoben am 30.08.2000 09:50:12.

 

§ 67
Tiergehege

(1) Die Errichtung, Erweiterung und der Betrieb von Tiergehegen bedarf der Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde. Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes sind eingefriedete Grundflächen, auf denen sonst wild lebende Tiere ganz oder teilweise im Freien gehalten werden. Anlagen zur Haltung von Vogelarten gelten nicht als Tiergehege im Sinne dieses Gesetzes, ausgenommen Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen. Die Zweckänderung steht der Errichtung oder Erweiterung gleich.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt, das Betreten von Wald und Flur nicht in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern und zu hervorragenden Landschaftsteilen nicht beschränkt wird,

2. die Lage, Größe, Gestaltung und die inneren Einrichtungen des Geheges unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung den Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere genügen,

3. die artgemäße Nahrung und Pflege sowie die ständige fachkundige Betreuung der Tiere gewährleistet ist und

4. andere öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(3) Die Genehmigung soll befristet, sie kann mit weiteren Nebenbestimmungen erlassen werden. Nebenbestimmungen können insbesondere zum Inhalt haben

a) die Führung eines Gehegebuches,

b) die regelmäßige tierärztliche Betreuung,

c) die Verpflichtung zur amtstierärztlichen Untersuchung verendeter Tiere,

d) die Einrichtung von Quarantänegattern,

e) Maßnahmen zum Schutz des Baumbestandes oder

f) Sicherheitsleistungen für die ordnungsgemäße Auflösung des Geheges und die Herrichtung der Landschaft.

Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nrn. 2 oder 3 nicht mehr gegeben sind.

(4) Zusammen mit der Genehmigung soll über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht

1. für zoologische Gärten und vergleichbare Einrichtungen, die unter wissenschaftlicher Leitung stehen und

2. für Anlagen zur Haltung von Greifvögeln zum Zwecke der Beizjagd.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 710, geändert durch Art. 3 d. Gesetzes zur Änderung d. Landesforstgesetzes, d. Gemeinschaftswaldgesetzes u. d. Landschaftsgesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382), Artikel 5 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), 9. 5. 2000 (GV. NRW. S. 487).

487).

Fn 2

SGV. NW. 2129.

Fn 3

SGV. NW. 214.

Fn 4

§ 11 Abs. 3 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 5

§ 14 Abs. 1 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 6

SGV. NW. 2060.

Fn 7

SGV. NW. 791.

Fn 8

§ 76 eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 9

§§ 2 und 18 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); in Kraft getreten am 30. Mai 2000.

Fn 10

§§ 4, 5, 6, 7, 9, 15, 15a, 16, 26, 36, 42a, 61, 70 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 11

§§ 3a, 12, 12a, 12b, 48a, 48b, 48c, 48d, 48e eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 13

§ 42 aufgehoben durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.