Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 12.7.2025

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§ 1
Anwendungsbereich bundesrechtlicher Mieterschutzvorschriften

(1) Die Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt nach § 556d Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Die Gebiete, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen im Sinne von § 558 Absatz 3 Satz 2 oder § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches besonders gefährdet ist, bestimmen sich jeweils nach der Anlage zu dieser Verordnung. Die Frist nach § 577a Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung mit § 577a Absatz 1 und 1a des Bürgerlichen Gesetzbuches beträgt acht Jahre.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2025 (GV. NRW. S. 111).