Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.10.2002 09:49:04.

 

§ 51
Rettungswege

(1) Alle Räume des Bühnenhauses, außer den Magazinen, und der Platz für das Orchester müssen an Fluren liegen.

(2) Von jedem Punkt der Bühne muß in höchstens 30 m Entfernung ein Flur unmittelbar erreichbar sein. Die Türen von der Bühne auf die Flure sind zweckentsprechend verteilt so anzuordnen, daß auf 100 m2 Bühnenfläche mindestens 1 m Türbreite entfällt. Es kann gestattet werden, daß der Rettungsweg über nicht abschließbare Bühnenerweiterungen führt.

(3) Bühnenerweiterungen müssen Türen zu Fluren haben. Jede Bühnenerweiterung muß mindestens eine Tür, bei mehr als 100 m2 mindestens zwei Türen haben. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Von jeder Stelle eines Flures nach den Absätzen 1 bis 3 müssen zwei Rettungswege in verschiedenen Richtungen ins Freie führen; ein Ausgang oder ein im Zuge des Rettungsweges liegender Treppenraum darf nicht mehr als 25 m entfernt sein. Bei Fluren im Erdgeschoß von nicht mehr als 25 m Länge kann von dem zweiten Rettungsweg ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die Bühne ohne Seitenbühnen kleiner als 250 m2 ist und keine Hinterbühne hat.

(5) Die Breite der als Rettungswege dienenden Flure, Bühnenhaustreppen und Ausgänge ins Freie muß mindestens betragen:

1. bei Bühnen bis 350 m2 Fläche für Flure in allen Geschossen 1,50 m, für Treppen und Ausgänge 1 m,

2. bei Bühnen über 350 bis 500 m2 Fläche für Flure in Höhe des Bühnenfußbodens 2 m, für Flure in den übrigen Geschossen, für Treppen und Ausgänge 1,50 m,

3. bei Bühnen über 500 m2 für Flure in Höhe des Bühnenfußbodens 2,50 m, für Flure in den übrigen Geschossen, für Treppen und Ausgänge 1,50 m.

Bei der Berechnung der Fläche bleiben Bühnenerweiterungen unberücksichtigt.

(6) Türen von Treppenräumen, Windfängen und Ausgängen müssen mindestens so breit wie die zugehörigen Treppenläufe sein. Türen zu Fluren sind so anzuordnen, daß sie beim Öffnen und im geöffneten Zustand die Flure nicht einengen.

(7) Treppenläufe sollen nicht mehr als 14 Stufen haben. Absätze in einläufigen Treppen dürfen in Laufrichtung nicht kürzer als 1 m sein. Treppenläufe dürfen erst in einem Abstand von mindestens 90 cm von den Zugangstüren beginnen. Wendeltreppen sind unzulässig.

(8) Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens 5 v. H. der Grundfläche des dazugehörigen Treppenraumes oder Treppenraumabschnittes, mindestens jedoch von 0,5 m2 haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift ,,Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muß erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Fenster dürfen als Rauchabzüge ausgebildet werden, wenn sie hoch genug liegen.

(9) Die Rettungswege dürfen nicht ins Zuschauerhaus führen. Ein Rettungsweg darf über Sicherheitsschleusen zu Rettungswegen des Zuschauerhauses führen, wenn die Bühne keine Hinterbühne hat und ohne Seitenbühnen kleiner als 250 m2 ist und die Flure nicht länger als 25 m sind. Bei der Berechnung der Breite gemeinsam benutzter Rettungswege ist die größtmögliche Zahl der aus dem Bühnenhaus und dem Zauschauerhaus auf sie angewiesenen Personen zugrunde zu legen (§ 19 Abs. 3). Sicherheitsschleusen (§ 56) im Zuge von Rettungswegen müssen mindestens 3 m tief sein.

(10) Über 50 m2 große Umkleideräume, Übungsräume, Probesäle und ähnliche Räume sowie über 100 m2 große Werkstätten und Magazine müssen mindestens zwei möglichst weit auseinanderliegende Ausgänge haben. Über 50 m2 große Magazine, die nicht an Fluren liegen, müssen zwei getrennte Rettungswege zu Treppenräumen oder unmittelbar ins Freie haben. Diese Rettungswege dürfen auch durch benachbarte Magazine führen.

(11) Die Türen der Bühne, der Bühnenerweiterungen, Übungsräume Probesäle, Werkstätten, Kantinen und ähnlicher Räume müssen zu den Fluren aufschlagen; bei über 50 m2 großen Umkleideräumen kann dies verlangt werden.

(12) Treppen, außer den Treppen für Bühnenhandwerker (Absatz 14), müssen feuerbeständig und an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.

(13) In Höhe jeder Galerie und in Höhe des Rollenbodens muß auf beiden Bühnenseiten ein Ausgang auf eine Treppe für Bühnenhandwerker vorhanden sein. Ausgänge auf Flure des Bühnenhauses oder auf Bühnenhaustreppen können gestattet werden, wenn sie über Sicherheitsschleusen (§ 56) führen.

(14) Treppen, die ausschließlich als Rettungswege für Bühnenhandwerker dienen, müssen in feuerhemmender Bauart oder aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt, mindestens 70 cm breit und von mindestens feuerhemmenden Wänden aus nichtbrennbaren Baustoffen umschlossen sein; ihre unteren Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder über feuerhemmende und selbstschließende Türen auf Rettungswege führen. Diese Treppen brauchen keine Belichtung durch Tageslicht zu haben; sie müssen jedoch an die Sicherheitsbeleuchtung angeschlossen sein. Wendeltreppen können als Bühnenhandwerkertreppen gestattet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 548, geändert durch VO v. 24.6.1971 (GV. NW. S. 197; ber. S. 198), 9.12.1983 (GV. NW. 1984 S. 18), 5.12.1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel III d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226).Aufgehoben durch Artikel V der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002.

Fn 2

SGV. NW.232.

Fn 3

§ 1 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 geändert durch VO v. 9. 12. 1983 (GV. NW. 1984 S. 18); in Kraft getreten am 1. Februar 1984.

Fn 4

§ 2 Abs. 1 und 3 geändert durch VO v. 9. 12. 1983 (GV. NW. S. 18); in Kraft getreten am 1. Februar 1984.

Fn 5

§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 1 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 6

§§ 16 Abs. 3 und 17 Abs. 1 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 7

§ 27 Abs. 7 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 8

§ 28 Abs. 2 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 9

§ 29 Abs. 3 geändert durch VO v. 9. 12. 1983 (GV. NW. 1984 S. 18); in Kraft getreten am 1. Februar 1984.

Fn 10

§ 38 Abs. 5 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 11

§ 92 Abs. 2 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 12

§ 96 Abs. 2 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 13

§ 100 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 14

§ 110 Abs. 2 Nr. 2 geändert durch VO v. 24. 6. 1971 (GV. NW. S. 197); in Kraft getreten am 27. Juli 1971.

Fn 15

§ 115 geändert durch VO v. 9. 12. 1983 (GV. NW. 1984 S. 18); in Kraft getreten am 1. Februar 1984.

Fn 16

SGV. NW. 213.

Fn 17

§ 124 geändert durch Art. 3 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 18

§ 128 geändert durch Art. 3 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 19

§ 129 gegenstandslos; Aufhebungs- und Änderungsvorschriften.

Fn 20

§ 106 aufgehoben durch Art. III d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.