Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Rechtsstellung

(1) Die Hochschule ist eine gemeinsame auf den Polizeidienst ausgerichtete Hochschule des Bundes und der Länder und zugleich eine Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster.

(2) Sie hat unbeschadet der Rechte der Träger das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

(3) Sie hat das Satzungsrecht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).