Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 4
Aufgaben

(1) Der Hochschule obliegt insbesondere die einheitliche Ausbildung der Beamtinnen und Beamten für den höheren Polizeidienst des Bundes und der Länder, die Weiterbildung der Führungskräfte der Polizeien des Bundes und der Länder, die internationale Zusammenarbeit, insbesondere mit Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen der Polizei, und die Forschung auf den polizeilichen Tätigkeitsfeldern. Die Hochschule fördert den Austausch mit deutschen Hochschulen und wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit anderen Hochschulen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen.

(2) Darüber hinaus hat die Hochschule die Aufgabe, die Polizeiwissenschaft durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung zu pflegen und zu entwickeln.

(3) Die Hochschule fördert bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

(4) Die Hochschule fördert den Wissens- und Technologietransfer.

(5) Die Hochschule unterrichtet die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben.

(6) Weitere als die in diesem Gesetz genannten Aufgaben können der Hochschule im Rahmen ihrer Rechtsstellung vom Kuratorium übertragen werden. Die Hochschule ist vorher zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).