Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 17
Hochschulbibliothek

(1) Die Hochschule unterhält eine Hochschulbibliothek, die für Lehre, Studium und Forschung zur Verfügung steht und die die Versorgung mit Information und Medien und die Pflege dieses Angebots sichert.

(2) Der Senat erlässt eine Verwaltungs- und Benutzungsordnung.

Vierter Abschnitt
Das Hochschulpersonal

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).