Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 25
Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

Die Hochschule kann auf Beschluss des Senats mit Zustimmung des Kuratoriums die Bezeichnung „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ Personen verleihen, die in einem an der Hochschule vertretenen Fachgebiet hervorragende Leistungen in der beruflichen Praxis bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erbringen, die den Anforderungen an hauptberufliche Professorinnen und Professoren entsprechen. Die Verleihung setzt eine in der Regel fünfjährige erfolgreiche selbständige Lehrtätigkeit voraus, die durch ein Gutachten nachzuweisen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).