Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 31
Studium

(1) Das Studium soll durch die enge Verbindung von Wissenschaft und Praxis unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen des Polizeiberufs die für eine Führungskraft erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnisse und Methoden vermitteln und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigen. Das Studium soll dazu befähigen, Polizeidienststellen zu leiten und Führungsaufgaben in größeren Polizeieinsätzen sowie Führungsaufgaben und besondere Aufgaben in Polizeidienststellen des Bundes und der Länder wahrzunehmen und bei der Aus- und Weiterbildung der Polizei mitzuwirken. Das Studium soll die Studierenden befähigen, ihre Kompetenzen unter Berücksichtigung von Erkenntnissen und Methoden aus den polizeilich relevanten wissenschaftlichen Disziplinen weiterzuentwickeln.

(2) Der Masterstudiengang dauert zwei Jahre.

(3) Studierende, die die zweite juristische Staatsprüfung oder nach der Hochschulprüfung die Staatsprüfung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst abgelegt haben, werden an der Hochschule für die Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes in einem Weiterbildungsangebot vorbereitet. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).