Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 43
Gründungssenat

(1) Dem Gründungssenat gehören an:

1. die Gründungspräsidentin oder der Gründungspräsident,

2. fünf Professorinnen und Professoren der Deutschen Hochschule der Polizei und anderer Hochschulen,

3. sowie

a) fünf Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

b) eine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder ein wissenschaftlicher Mitarbeiter,

c) eine hauptberufliche weitere Mitarbeiterin oder ein hauptberuflicher weiterer Mitarbeiter,

d) zwei Studierende

der Deutschen Hochschule der Polizei.

Die Vertreter der Gruppen nach Nummer 3 werden gewählt (§ 12 Abs. 3). Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Kuratoriums nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Senats teil. Das Gleiche gilt für die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter, soweit keine Vertretung im Vorsitz vorliegt. Ferner gehören die gewählte Sprecherin oder der gewählte Sprecher des Lehrpersonals und die Leiterin oder der Leiter eines Instituts und der Verwaltung dem Senat mit beratender Stimme an, soweit sie nicht zu Mitgliedern bestellt worden sind.

(2) Der Gründungssenat nimmt während der Gründungsphase die Aufgaben des Senats der Hochschule wahr. Das Kuratorium legt das Ende der Gründungsphase fest.

In-Kraft-Treten (Fn 2)
(Artikel III des Gesetzes über die Deutsche Hochschule der Polizei (DHPolG)
und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 15.2.2005 (GV. NRW. S. 88))

Dieses Gesetz tritt am Tage des In-Kraft-Tretens des Abkommens über die Änderung des Abkommens über die einheitliche Ausbildung für den höheren Polizeivollzugsdienst und über die Polizei-Führungsakademie vom 28. April 1972 (GV. NRW. 392), zuletzt geändert durch das Änderungsabkommen vom 8. November 1991 (GV. NRW. 1995 S. 164), in Kraft.

Der Tag, an dem das in Satz 1 genannte Abkommen in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 88.

Fn 2

Das in Satz 1 bezeichnete Abkommen ist am 27.10.2005 von dem letzten Träger unterzeichnet worden und am 1. März 2006 in Kraft getreten (GV. NRW. 2006 S. 116).