Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

9 / 14

§ 9
Personalangelegenheiten

(1) Die Betriebsleiterin/der Betriebsleiter und deren Vertreterin/deren Vertreter werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland eingestellt, bestellt und abberufen.

(2) Andere Beschäftigte mit Entgeltgruppe E13 TVöD oder höher werden aufgrund eines Beschlusses des Betriebsausschusses von der Betriebsleitung eingestellt.

(3) Die übrigen Beschäftigten werden nach Maßgabe der Stellenübersicht von der Betriebsleitung eingestellt.

(4) Für Entlassungen, Kündigungen und andere arbeitsrechtliche Maßnahmen der in Absatz 2 und 3 genannten Beschäftigten ist die Betriebsleitung zuständig. Im Übrigen ist der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland zuständig.

(5) Vor Eingruppierungen, Kündigungen oder Entlassungen durch den Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland ist die Betriebsleitung zu hören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 795, in Kraft getreten am 1. Oktober 2005; geändert durch Satzung vom 12. Dezember 2008 (GV. NRW. 2009 S. 16), in Kraft getreten am 24. Januar 2009; 28. Februar 2011 (GV. NRW. S. 176), in Kraft getreten am 31. März 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.