Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Gegenstand der Enteignung

(1) Die Enteignung kann zur Errichtung und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage erfolgen. Ein Grundstück darf nur in dem Umfang enteignet werden, in dem dies zur Verwirklichung des Enteignungszwecks erforderlich ist. Reicht eine Belastung des Grundstücks mit einem Recht zur Verwirklichung des Enteignungszwecks aus, so ist die Enteignung hierauf zu beschränken.

(2) Bestandteil der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, ein 6 Meter breiter Schutzstreifen und die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen. Die der Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind für die Dauer der Errichtung den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage im Sinne des Satzes 1 gleich gestellt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 6. April 2006.