Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1
Ziel der Prüfung

Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht und die notwendigen theoretischen und praktischen Kenntnisse besitzt, die für die sichere und fachgerechte Durchführung von festgelegten elektrotechnischen Tätigkeiten im Bereich der Abwassertechnik oder Wasserversorgungstechnik erforderlich sind. Die Prüfung entbindet den Unternehmer / die Unternehmerin nicht von seiner / ihrer Verpflichtung, vor einer Übertragung elektrotechnischer Arbeiten den Umfang der durchzuführenden Tätigkeiten und die Betriebsanlagen, an denen diese Arbeiten durchgeführt werden dürfen, gemäß der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ (BGV A2) in einer Betriebsanweisung festzulegen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 345, in Kraft getreten am 29. Juli 2006.

Fn2

SGV. NRW. 7123