Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Prüfungszeugnis

Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

Das Prüfungszeugnis enthält

1. die Bezeichnung „Elektrofachkraft für festgelegte Tätigkeiten in der Abwassertechnik oder Wasserversorgungstechnik“,

2. die Personalien des Prüflings,

3. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen,

4. das Datum des Bestehens der Prüfung,

5. die Unterschriften der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. Mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kann deren / dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 345, in Kraft getreten am 29. Juli 2006.

Fn2

SGV. NRW. 7123