Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 2)

(1) Die Zulassung eines Fahrzeuges darf unbeschadet zulassungsrechtlicher, versicherungsrechtlicher und kraftfahrzeugsteuerlicher Bestimmungen nur erfolgen, wenn die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schuldet.

(2) Wird die Zulassung durch eine beauftragte Person beantragt, so darf dieser die Höhe der Rückstände nach Absatz 1 nur mitgeteilt werden, wenn eine schriftliche Einverständniserklärung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters vorgelegt wird.

(3) Die Erteilung einer Einzugsermächtigung vom Konto der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters bei einem Geldinstitut zur Begleichung der von der Zulassungsbehörde festgestellten rückständigen Beträge ist nicht zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 451, in Kraft getreten am 19. Oktober 2006; geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 731), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011; Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 29. November 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 29. November 2016.

Fn 3

§ 4 zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 975), in Kraft getreten am 29. November 2016.