Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

10 / 32

§ 10
Begleitende Lehrveranstaltungen

(1) Neben der praktischen Ausbildung hat die Beamtin oder der Beamte an begleitenden Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt bestimmt zur Durchführung dieses Unterrichts hierfür geeignete Staatsanwaltschaften (Generalstaatsanwaltschaft), überträgt die Leitung einer hierfür geeigneten Kraft aus dem staats- oder amtsanwaltlichen Dienst und bestellt die Lehrkräfte. Ist die Zahl der teilnehmenden Beamtinnen und Beamten gering, können die Generalstaatsanwältinnen oder Generalstaatsanwälte einvernehmlich anordnen, dass der Begleitunterricht bei einer für alle Beamtinnen oder Beamten des Landes zentral gelegenen Staatsanwaltschaft (Generalstaatsanwaltschaft) durchgeführt wird.

(2) Der Unterricht ist auf die Wiederholung und Vertiefung der im Studium I erworbenen theoretischen Kenntnisse auszurichten. Ferner soll er die während der praktischen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse systematisieren und auf den dritten Ausbildungsabschnitt vorbereiten.

(3) Der Begleitunterricht umfasst etwa 190 Stunden und soll nach Maßgabe eines Lehrplans, der mit den an dem gemeinsamen Studiengang beteiligten Landesjustizverwaltungen abgestimmt ist, insbesondere folgende Gebiete umfassen:

1. Allgemeiner und Besonderer Teil des materiellen Strafrechts,

2. Straßenverkehrsrecht,

3. Strafprozessrecht,

4. Klausur-, Vortrags- und Verfügungstechnik,

5. Einübung von Sachvortrag und Schlussvortrag,

6. Anfertigung und Besprechung von sechs Aufsichtsarbeiten, von denen je eine ihren Schwerpunkt im Straßenverkehrs- und Strafprozessrecht haben soll,

7. Wiederholung und Vertiefung.

(4) Die Aufsichtsarbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 12 Abs. 1 zu bewerten und mit den Beamtinnen und Beamten zu besprechen.

(5) Im vorletzten oder im letzten Monat des zweiten Ausbildungsabschnitts prüft die Leiterin oder der Leiter der ausbildenden Staatsanwaltschaft (§ 9 Abs. 2), oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person in einer Hauptverhandlung, ob die Beamtin oder der Beamte die für den Amtsanwaltsdienst erforderliche Redegabe, Gewandtheit und Sicherheit besitzt. Hierüber ist ein besonderes Zeugnis auszustellen und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt zu übersenden.

(6) Zwei Wochen vor Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnitts berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde nach Anhörung der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters an die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt, ob die Beamtin oder der Beamte das Ziel des Ausbildungsabschnitts voraussichtlich erreichen wird. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ordnet die Beamtin oder den Beamten zur Teilnahme am Studium II ab. § 13 bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 520, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 2 Nummer 3 neu gefasst durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.

Fn 4

§ 7 geändert durch Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 5

§ 32 geändert durch Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.