Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 15
Prüfungsamt

(1) Die Amtsanwaltsprüfung wird vor dem Landesjustizprüfungsamt Nordrhein-Westfalen abgelegt.

(2) Das Justizministerium bestellt die Prüferinnen und Prüfer widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann zum Zweck der Erprobung oder wegen vermehrten Geschäftsanfalls Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllen, vorübergehend ohne förmliche Bestellung heranziehen. Die Bestellung zur Prüferin oder zum Prüfer erlischt - außer durch Widerruf und Zeitablauf - mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.

(3) Die Prüferinnen und Prüfer müssen die Befähigung zum Richteramt oder für den Amtsanwaltsdienst besitzen. Sie müssen als

1. Staatsanwältin oder Staatsanwalt,

2. Amtsanwältin oder Amtsanwalt oder

3. Professorin oder Professor oder Dozentin oder Dozent der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen

im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen stehen. Prüferinnen und Prüfer nach Satz 2 Nr. 3 sollen praktische Erfahrung als Staatsanwältin oder Staatsanwalt oder als Amtsanwältin oder Amtsanwalt besitzen.

(4) Die Prüferinnen und Prüfer wirken beim Entwerfen und bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten und bei der Abnahme der mündlichen Prüfung mit.

(5) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfertätigkeit unabhängig. Im Übrigen unterstehen sie der Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes.

(6) Wird durch einen Staatsvertrag ein gemeinsames Prüfungsamt für mehrere Länder errichtet, so gehen die in dem Staatsvertrag enthaltenen Regelungen den Absätzen 1 bis 5 vor.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 520, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 2 Nummer 3 neu gefasst durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.

Fn 4

§ 7 geändert durch Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 5

§ 32 geändert durch Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.