Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Schriftliche Prüfung

(1) Die Prüflinge haben an vier Tagen unter Aufsicht vier Arbeiten anzufertigen, in denen Rechtsfälle nach Strafprozessakten zu behandeln sind. Dabei ist zunächst der Akteninhalt in rechtlicher Hinsicht eingehend zu würdigen. Anschließend ist die nach der Sachlage gebotene Anordnung, z. B. Anklage, Antrag auf Erlass eines Strafbefehls oder Einstellungsbescheid zu entwerfen.

(2) Die Aufsichtsarbeiten werden in der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen angefertigt. Die Organisation des Ablaufs der Termine einschließlich der Regelung der Aufsicht und der Sitzordnung obliegt der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die Prüflinge haben die Prüfungsarbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit bei ihr abzuliefern. Die Arbeiten sind mit der zugeteilten Kennziffer zu versehen; sie dürfen sonst keine Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. Die Aufsichtskraft verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Ablieferung. Nach Beendigung der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsarbeiten und die Prüfungsniederschriften unverzüglich in versiegelten Umschlägen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu übersenden.

(4) Prüflingen mit körperlichen Beeinträchtigungen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Insbesondere kann die Bearbeitungszeit verlängert werden; die Dauer des Verlängerungszeitraums soll zwei Stunden nicht überschreiten. Über die Anträge entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes. Zum Nachweis der Beeinträchtigungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangt werden.

(5) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 520, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 2 Nummer 3 neu gefasst durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.

Fn 4

§ 7 geändert durch Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 5

§ 32 geändert durch Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.