Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 27
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so darf er sie einmal wiederholen, sofern er innerhalb eines Monats erklärt, von der Wiederholungsmöglichkeit Gebrauch machen zu wollen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Ergebnisses. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. § 20 findet Anwendung.

(2) Der Prüfling wiederholt die Prüfung in dem dem misslungenen Prüfungsversuch folgenden Jahr. Die weitere Einführungszeit dauert bis zum Ende dieses Prüfungsverfahrens. Während der weiteren Einführungszeit soll der Prüfling das Studium II wiederholen. Im Übrigen bestimmt die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt Art und Dauer der weiteren Einführungszeit. Sie oder er soll dabei die Vorschläge des Prüfungsausschusses (§ 24 Abs. 2) berücksichtigen.

(3) Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der die Prüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat, übernimmt wieder ihre oder seine frühere Tätigkeit. Die gleiche Regelung gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 520, in Kraft getreten am 1. Januar 2007; geändert durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011; Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013; Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

§ 2 Nummer 3 neu gefasst durch VO vom 15. September 2011 (GV. NRW. S. 494), in Kraft getreten am 29. Oktober 2011.

Fn 4

§ 7 geändert durch Artikel 2 der VO vom 20. März 2013 (GV. NRW. S. 195), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 5

§ 32 geändert durch Artikel 36 der VO vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.