Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2 (Fn 4)
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für Oberflächengewässer nach § 2 Nummer 1 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429), für Grundwasser und Einzugsgebiet nach § 3 Nummer 3 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2014 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, sowie für betroffene Öffentlichkeit nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), die zuletzt durch Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1) geändert worden ist.

Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. „Dauerhaft“ bzw. „auf Dauer“: in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison;

2. „Große Zahl“: in Bezug auf Badende eine Zahl, die die zuständige Behörde unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet;

3. „Verschmutzung“: das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 8 und 9 sowie der Anlage 1 Spalte A eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen;

4. „Badesaison“: der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Dies ist der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines Jahres, soweit nicht die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt;

5. „Bewirtschaftungsmaßnahmen“: folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
a) Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;
b) Erstellung eines Überwachungszeitplans;
c) Überwachung der Badegewässer;
d) Bewertung der Badegewässerqualität;
e) Einstufung der Badegewässer;
f) Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;
g) Information der Öffentlichkeit;
h) Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung;
i) Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung;

6. „Kurzzeitige Verschmutzung“: eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die die zuständige Behörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat;

7. „Ausnahmesituation“: ein Ereignis oder eine Kombination von Ereignissen, die sich auf die Qualität der Badegewässer an der betreffenden Stelle auswirken und bei denen nicht damit gerechnet wird, dass sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftreten;

8. „Datensatz über die Badegewässerqualität“: die Daten, die gemäß § 3 erhoben werden;

9. „Bewertung der Badegewässerqualität“: der Prozess der Bewertung der Badegewässerqualität gemäß der in Anlage 2 beschriebenen Bewertungsmethode;

10. „Massenvermehrung von Cyanobakterien“: ein kumuliertes Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 138, in Kraft getreten am 16. Februar 2008; geändert durch 1. ÄndVO vom 30. März 2012 (GV. NRW. S. 161), in Kraft getreten am 17. April 2012; 2. ÄndVO vom 25. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 641), in Kraft getreten am 28. November 2013; Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

§§ 11 und 12 geändert sowie Anlage 6 angefügt durch 1. ÄndVO vom 30. März 2012 (GV. NRW. S. 161), in Kraft getreten am 17. April 2012.

Fn 3

§ 7 geändert durch 2. ÄndVO vom 25. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 641), in Kraft getreten am 28. November 2013.

Fn 4

§ 2 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.