Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7 (Fn 3)
Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen,
Maßnahmen bei hohen Einzelwerten

(1) Die zuständige Behörde trifft rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen, wenn sie von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist.

Diese Maßnahmen schließen die Information oder Warnung der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden Satz 1 und 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wird bei der Badegewässerüberwachung für den Parameter Escherichia coli ein Einzelwert von mehr als 1 800 KBE/100 ml oder für den Parameter Intestinale Enterokokken ein Einzelwert von mehr als 700 KBE/100 ml festgestellt, so ist eine sofortige Nachkontrolle durchzuführen. Liegen bei dieser Nachkontrolle die Messergebnisse wieder über diesen Werten, ist ein zeitweiliges Badeverbot zu erlassen. Das Verbot ist aufzuheben, wenn durch Messungen festgestellt wurde, dass zumindest wieder eine ausreichende Badegewässerqualität erreicht ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 138, in Kraft getreten am 16. Februar 2008; geändert durch 1. ÄndVO vom 30. März 2012 (GV. NRW. S. 161), in Kraft getreten am 17. April 2012; 2. ÄndVO vom 25. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 641), in Kraft getreten am 28. November 2013; Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 2

§§ 11 und 12 geändert sowie Anlage 6 angefügt durch 1. ÄndVO vom 30. März 2012 (GV. NRW. S. 161), in Kraft getreten am 17. April 2012.

Fn 3

§ 7 geändert durch 2. ÄndVO vom 25. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 641), in Kraft getreten am 28. November 2013.

Fn 4

§ 2 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.