Historische SGV. NRW.

2 / 7

Aufgehoben d. VO vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 9. November 2013.

 

§ 2
Überwachungsumfang

(1) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes hat die Kanalisationsnetze gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 auf Zustand und Funktionsfähigkeit selbst zu überwachen und hierfür eine Anweisung für die Selbstüberwachung gemäß § 4 aufzustellen. Die zu beobachtenden Einrichtungen, der Prüfungsumfang und die Häufigkeit der Prüfung ergeben sich aus der Anlage. (Anlage)

(2) Werden in der Anweisung für die Selbstüberwachung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen und technischer Schwierigkeiten andere Häufigkeiten festgelegt, haben diese Vorrang vor den in der Anlage, Nummer 2-13, genannten Häufigkeiten.

(3) Ist in dem Abwasserbeseitigungskonzept des Abwasserbeseitigungspflichtigen der Zeitpunkt für die Sanierungsmaßnahme für Schäden an Bauwerken festgelegt worden, so brauchen bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Maßnahmen zur Selbstüberwachung des Bauzustandes dieses Bauwerkes durchgeführt zu werden, wenn eine Vergrößerung der Belastung des Grundwassers bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu erwarten ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 64; geändert durch Artikel 148 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 9. November 2013.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

§ 7 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 148 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.