Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben d. VO vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 9. November 2013.

 

§ 3
Überwachung der Einleitungen von Abwasser
aus Entlastungsbauwerken

Bei wesentlichen Abwassereinleitungen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2, die in der Anweisung zur Selbstüberwachung festzulegen sind, sind bei den wichtigsten Regenklärbecken, Regenüberlaufbecken und Stauraumkanälen eines Kanalisationsnetzes zur Überwachung kontinuierlich aufzeichnende Wasserstandsmeßgeräte einzubauen. Durch geeignete Auswertungen der Füllstände und Benutzungszeiten sind Überlaufmengen, -dauer und -häufigkeit und bei Bedarf die zur Abwasserbehandlungsanlage weitergeleiteten Abwassermengen zu ermitteln.

Für die übrigen Einleitungen sind in der Anweisung zur Selbstüberwachung gemäß § 4 ausreichende Maßnahmen festzulegen, die eine unzulässige Belastung der Gewässer erkennen lassen (z. B. durch Inaugenscheinnahme).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 64; geändert durch Artikel 148 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 9. November 2013.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

§ 7 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 148 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.