Historische SGV. NRW.

4 / 7

Aufgehoben d. VO vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 9. November 2013.

 

§ 4
Anweisung für die Selbstüberwachung

(1) Für die Bauwerke der Kanalisation ist eine Anweisung über die Durchführung der Selbstüberwachung unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften zu fertigen. Sie ist bei dem jeweiligen Bauwerk oder in der zuständigen Betriebsstelle (Betriebshof, Abwasserbehandlungsanlage) aufzubewahren.

Bauwerke sind insbesondere

- Kanäle und Schächte

- Düker

- Pumpwerke und Druckleitungen

- Regenüberläufe

- Regenklärbecken

- Regenüberlaufbecken

- Stauraumkanäle

- Einleitungsbauwerke

- Hochwasserverschlüsse

- Regenrückhaltebecken

- Rückhalteräume für Störfälle im Bereich der Industrie

- Übergabepunkte zwischen verschiedenen Betreibern

- Abscheideeinrichtungen (z. B. Leichtflüssigkeitsabscheider, Sandfänge) für gewerbliche Netze.

(2) In der Anweisung für die Selbstüberwachung sind festzulegen:

- Umfang, Ziel und Art der Zustands- und Funktionsprüfungen,

- Zeitpunkte, zu denen die Zustands- und Funktionsprüfungen durchzuführen sind,

- verantwortliche Personen für die Durchführung der Zustands-. und Funktionsprüfungen,

- Adressen und Rufnummern der Personen und Dienststellen, die bei Betriebsstörungen verständigt werden müssen und von denen gegebenenfalls Unterstützung geleistet werden kann.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 64; geändert durch Artikel 148 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 17. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 9. November 2013.

Fn 2

SGV. NW. 77.

Fn 3

§ 7 Überschrift ergänzt und Satz 2 angefügt durch Artikel 148 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.