Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.1.2026

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§ 7 (Fn 2)
Einleitung des Schiedsverfahrens, Mitwirkungspflicht

(1) Kommt eine Vereinbarung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch nicht zustande, für die ein Verfahren der Schiedsstelle nach § 76 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, beginnt das Schiedsverfahren mit dem von einer der Vertragsparteien gestellten Antrag. Der Antrag ist schriftlich oder in Textform an den Vorsitz der Schiedsstelle zu richten und hat den Sachverhalt zu erläutern. Die Erläuterung nach Satz 2 hat eine zusammenfassende Würdigung des bisherigen Verhandlungsverlaufs zu enthalten sowie die Positionen und Kalkulationsdifferenzen aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Sofern es im Vorfeld der Antragstellung zu keinem persönlichen Austausch gekommen ist, sind die Gründe hierfür in dem Antrag mitzuteilen. Dem Antrag sind die relevanten Unterlagen beizufügen und erforderliche Auskünfte sind zu erteilen.

(2) Die Geschäftsstelle leitet der anderen Vertragspartei oder den anderen Vertragsparteien eine Kopie des Antrags zu. Die Erwiderung des Antrags erfolgt binnen drei Wochen nach Eingang der Antragsunterlagen gemäß Satz 1. Liegt eine Erwiderung des Antrags innerhalb der in Satz 2 genannten Frist nicht vor, kann der Vorsitz der Schiedsstelle festlegen, dass die Schiedsstelle auch ohne Gegenäußerung über den Antrag entscheidet oder unter Berücksichtigung der Interessen der antragstellenden Partei eine angemessene Nachfrist setzen.

(3) Auf Verlangen haben die Vertragsparteien der Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und weitere notwendige Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Vorsitz kann einer Vertragspartei unter Fristsetzung aufgeben, zu von ihm bestimmten Vorgängen Tatsachen anzugeben, Nachweise und Unterlagen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit die Vertragspartei dazu verpflichtet ist. Die Schiedsstelle kann Erklärungen, Nachweise, Unterlagen und Dokumente, die erst nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle die Erledigung des Schiedsverfahrens verzögern würde,

2. die Vertragspartei die Verspätung nicht genügend entschuldigt und

3. die Vertragspartei über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.

Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen der Schiedsstelle glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Vertragspartei zu ermitteln.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Juli 2019 (GV. NRW. S. 371); Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Verordnung vom 28. Oktober 2025 (GV. NRW. S. 851), in Kraft getreten am 7. November 2025.

Fn 2

§ 7: Absatz 1 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 angefügt durch Verordnung vom 28. Oktober 2025 (GV. NRW. S. 851), in Kraft getreten am 7. November 2025.

Fn 3

§ 3: Absatz 1 und 4 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2025 (GV. NRW. S. 851), in Kraft getreten am 7. November 2025.

Fn 4

§ 5: Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2025 (GV. NRW. S. 851), in Kraft getreten am 7. November 2025.

Fn 5

§ 8: Absatz 1 geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 geändert und Absatz 7 angefügt durch Verordnung vom 28. Oktober 2025 (GV. NRW. S. 851), in Kraft getreten am 7. November 2025.

Fn 6

§ 17 neu gefasst durch Verordnung vom 28. Oktober 2025 (GV. NRW. S. 851), in Kraft getreten am 7. November 2025.

Fn 7

§ 19 Überschrift geändert und Absätze 3 und 4 aufgehoben durch Verordnung vom 28. Oktober 2025 (GV. NRW. S. 851), in Kraft getreten am 7. November 2025.