Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 3 Absatz 3 das Abhandenkommen eines Tieres nicht unverzüglich dem Landesamt mitteilt,

2. § 4 Absatz 1 Satz 1 die Haltung eines Tieres nicht oder nicht fristgemäß anzeigt,

3. § 4 Absatz 2 Satz 1 die dort aufgeführten Nachweise nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

4. § 4 Absatz 4 ein Tier hält, obwohl der für diese Haltung erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr – auch in der vorgeschriebenen Höhe der Versicherungssumme – besteht oder

5. § 4 Absatz 5 den Wechsel des Haltungsortes oder entgegen § 4 Absatz 6 den Tod oder die Abgabe von Tieren nicht rechtzeitig anzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Tiere, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

(5) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Landesamt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Januar 2021 (GV. NRW. 2020 S. 669).